In den allgemeinen Bestimmungen werde im Weiteren festgehalten, dass die bestehende Gebietsorganisation beibehalten werde und Laufen ein eigener Verwaltungs- und Gerichtsbezirk, ein eigener Betreibungs- und Konkurskreis sowie ein eigener Wahlkreis bleibe (S. 24). Die besonderen Bestimmungen würden für eine begrenzte Zeit, längstens für 10 Jahre, die Ausnahmen vom Grundsatz regeln, dass von Anfang an basellandschaftliches Recht gelten solle. Dieser Teil enthalte auch die für das Laufental sehr wichtigen Zusicherungen über den Weiterbestand verschiedener