3.3.4 Gemäss der Landratsvorlage legen die allgemeinen Bestimmungen des Laufentalvertrags fest, dass Volk und Gebiet des Laufentals in den gleichen Rechten und Pflichten stehen wie die übrigen Glieder des Kantons Basel-Landschaft. Es würden ihnen keine Sonderregelungen zugestanden, ein Sonderstatut erübrige sich. In den allgemeinen Bestimmungen werde im Weiteren festgehalten, dass die bestehende Gebietsorganisation beibehalten werde und Laufen ein eigener Verwaltungs- und Gerichtsbezirk, ein eigener Betreibungs- und Konkurskreis sowie ein eigener Wahlkreis bleibe (S. 24).