3.3.3 Die Auslegung des Laufentalvertrags als interkantonales Konkordat hat bei unklarem Wortlaut anhand der Entstehungsgeschichte und der Vertragsverhandlungen sowie des von den Parteien angestrebten Vertragszwecks zu erfolgen (vgl. ULRICH HÄFELIN, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern, Stand Oktober 1989, N 63 zu Art. 7 BV). Diesbezüglich ist in erster Linie auf die Vorlage des Regierungsrats an den Landrat Nr. 83/26 über die Aufnahme des Laufentals vom 8. Februar 1983 (Landratsvorlage) abzustellen.