Im Weiteren sieht § 6 LV unter dem Titel "Recht" vor, dass mit Inkrafttreten des Vertrags die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft für Volk und Gebiet des Bezirks Laufen gilt (Abs. 1). Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt der Vertrag für die Übergangszeit, welche spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags endet (Abs. 2).