Gemäss § 3 Abs. 1 LV wird der bisherige bernische Amtsbezirk Laufen ein Verwaltungs- und Gerichtsbezirk sowie ein Wahlkreis des Kantons Basel-Landschaft und bildet einen eigenen Betreibungs- und Konkurskreis. Es bestehen ein Statthalteramt, eine Bezirksschreiberei und ein Bezirksgericht nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft (Abs. 2), wobei der Vertrag die schrittweise Einsetzung dieser Behörden und die Übernahme der entsprechenden Aufgaben regelt (Abs. 3). Im Weiteren sieht § 6 LV unter dem Titel "Recht" vor, dass mit Inkrafttreten des Vertrags die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft für Volk und Gebiet des Bezirks Laufen gilt (Abs. 1).