In Bezug auf seine Bezirksstruktur sei der Bezirk Laufen somit bereits ab Inkrafttreten des Laufentalvertrags dem Recht des Kantons Basel-Landschaft unterworfen gewesen. Dies bedeute, dass die vorliegend strittige Reorganisation der Zivilgerichte im Kanton Basel-Landschaft bereits während der 10-jährigen Übergangsfrist hätte durchgeführt werden können, ohne dass dadurch ein Verstoss gegen den Laufentalvertrag vorgelegen hätte.