Sie könnten somit auch nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft aufgelöst werden. Was die in § 6 Abs. 2 LV vorgesehene Übergangsfrist von 10 Jahren anbelange, so beziehe sich diese auf die besonderen Bestimmungen des Vertrags (§§ 25 ff.). Die Regelung von § 3 LV, welche sich im allgemeinen Teil des Vertrages befinde, sei davon nicht betroffen. In Bezug auf seine Bezirksstruktur sei der Bezirk Laufen somit bereits ab Inkrafttreten des Laufentalvertrags dem Recht des Kantons Basel-Landschaft unterworfen gewesen.