Da es für den Bezirk Laufen kein Sonderstatut und keine Sonderregelungen gebe, sei der Kanton bei der Gestaltung seiner Institutionen bzw. bei der Organisation seiner Behörden frei. Dies sei Ausdruck seiner Souveränität, welche nur durch die Bundesverfassung (Art. 3) eingeschränkt sei. Wenn der Kanton sein Recht anpasse und dabei die Organisation seiner Behörden ändere, so seien einer solchen Änderung sämtliche Bezirke in gleicher Art und Weise unterworfen, auch der Bezirk Laufen. Dessen Behörden bestünden auch nach einer solchen Anpassung nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft. Sie könnten somit auch nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft aufgelöst werden.