Die in § 3 Abs. 2 LV erwähnten Institutionen, darunter das Bezirksgericht, bestünden gemäss dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung "nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft". Es könne weder dem Laufentalvertrag noch anderen Unterlagen entnommen werden, dass mit § 3 Abs. 2 LV lediglich dasjenige Recht des Kantons Basel-Landschaft gemeint sei, welches damals in Kraft gewesen sei. Dies würde zu einem Sonderstatus für den Bezirk Laufen führen, was gerade nicht gewollt gewesen sei. Da es für den Bezirk Laufen kein Sonderstatut und keine Sonderregelungen gebe, sei der Kanton bei der Gestaltung seiner Institutionen bzw. bei der Organisation seiner Behörden frei.