3.2 Der Landrat und der Regierungsrat führen in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Laufentalvertrag mit Ausnahme von § 45 (Feningerspital) durch seinen Vollzug gegenstandslos geworden sei. Der Bezirk Laufen sei mit seiner Aufnahme als Bezirk des Kantons Basel- Landschaft rechtlich den anderen Bezirken des Kantons in jeder Hinsicht gleichgestellt worden, was mit § 3 LV zum Ausdruck gebracht worden sei. Die in § 3 Abs. 2 LV erwähnten Institutionen, darunter das Bezirksgericht, bestünden gemäss dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung "nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft".