Was die in § 6 Abs. 2 LV vorgesehene Übergangszeit von 10 Jahren anbelange, so sei § 3 LV davon nicht betroffen, wie sich schon aus der Systematik des Laufentalvertrags ergebe. Die genannte Bestimmung beschränke auch nicht die Geltung des Laufentalvertrags als Ganzes auf 10 Jahre.