Mit § 3 LV werde somit die zukünftige organisatorische Stellung und Funktion im Kanton Basel- Landschaft geregelt und garantiert. Die genannte Bestimmung schaffe eine feste Organisation in den Formen und Abläufen des Baselbieter Rechts und sei von den Vertragspartnern als conditio sine qua non im Sinne einer Bestandesgarantie im Laufentalvertrag festgeschrieben worden. Dabei habe man bewusst kein Sonderstatut geschaffen, sondern es sei ein Mindeststandard für den Bezirk Laufen festgelegt worden. Was die in § 6 Abs. 2 LV vorgesehene Übergangszeit von 10 Jahren anbelange, so sei § 3 LV davon nicht betroffen, wie sich schon aus der Systematik des Laufentalvertrags ergebe.