Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht xiert worden sei. Diese Lösung sei im Recht des Kantons Basel-Landschaft selbst gefunden und im Laufentalvertrag regelrecht verewigt worden. Die §§ 3 bis 5 LV würden unter dem Titel "Organisation" die Zukunft des Laufentals "nach dem Recht des Kantons Basel- Landschaft" regeln und garantieren. Dabei handle es sich um das Recht, welches im damaligen Zeitpunkt gegolten habe und in den Laufentalvertrag aufgenommen worden sei. Mit § 3 LV werde somit die zukünftige organisatorische Stellung und Funktion im Kanton Basel- Landschaft geregelt und garantiert.