2. Gemäss § 30 Abs. 2 VPO überprüft das Verfassungsgericht den angefochtenen Erlass auf seine Verfassungsmässigkeit. Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist das Gericht somit nicht befugt, den angefochtenen Erlass auf seine Übereinstimmung mit Normen unterhalb der Verfassungsstufe zu prüfen. Es kann einen Erlass nur aufheben, wenn und soweit er Bestimmungen enthält, die inhaltlich gegen Verfassungsrecht verstossen.