Die Beschwerdeerhebung vom 2. Juli 2012 erfolgte somit verfrüht, was indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schadet und insbesondere nicht zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.312/2006 vom 4. Dezember 2006 mit Hinweisen; BGE 110 Ia 7 E. 1c). Die Anforderungen an die Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne von § 29 Abs. 1 VPO können demnach als gewahrt angesehen werden. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde von B.____ und C.____ einzutreten.