1.3 Im Weiteren stellt sich bezüglich der privaten Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Frage der Fristwahrung. Gemäss § 29 Abs. 1 VPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses im massgebenden Publikationsorgan schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen. Massgebendes Publikationsorgan im Sinne dieser Bestimmung ist die chronologische Gesetzessammlung gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) vom 21. November 1994, welche Bestandteil des Amtsblatts des Kantons Basel-Landschaft bildet.