Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die sogenannte "egoistische Verbandsbeschwerde", welche im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde grundsätzlich zulässig ist. Danach ist ein Verband zur Beschwerde legitimiert, falls er gemäss seinen Statuten zur Wahrung der betroffenen Mitgliederinteressen berufen ist, falls die Interessen der Mehrheit oder zumindest einer grossen Anzahl der Mitglieder betroffen sind und die betroffenen Mitglieder selbst zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV], vom 27. Mai 2009 [810 08 345] E. 1.4 mit