1.2.1 Zur Beschwerde befugt ist nach § 28 Abs. 1 lit. a VPO jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte. Die Beschwerdelegitimation der beiden privaten, im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Beschwerdeführer ist gestützt darauf ohne Weiteres gegeben.