1.1 Gemäss § 25 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht Beschwerden betreffend die Verfassungsmässigkeit von Erlassen als Verfassungsgericht. Angefochten werden können unter anderem Dekrete des Landrates (§ 27 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 VPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden, gegen die Änderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. März 2012 gerichteten Beschwerde ist demnach gegeben.