I. Am 28. Januar 2013 reichten der Landrat und der Regierungsrat dem Gericht eine gemeinsame Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen. J. Mit Eingabe vom 27. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht eine Replik ein. K. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Verfahrensbeteiligten vollumfänglich an den gestellten Begehren fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :