G. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2012 wurde auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten. Das Verfahren wurde von Amtes wegen sistiert bis zur Erwahrung der Abstimmung vom 17. Juni 2012 betreffend Ände- Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung der Kantonsverfassung über die Organisation der Gerichte bzw. um allfällige Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht (Beschwerde gegen kantonale Erlasse) abzuwarten. H. Am 13. Dezember 2012 verfügte die Präsidentin unter Verweis auf die Erwahrung der kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 die Aufhebung der Verfahrenssistierung.