E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zum Verfahren beigeladen. Dem Landrat und dem Regierungsrat wurde Frist gesetzt zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen. F. In ihrer gemeinsam eingereichten Stellungnahme vom 22. August 2012 beantragten der Landrat und der Regierungsrat, auf den Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei auf die Sistierung des Verfahrens zu verzichten.