{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-196_2013-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad46b9f4-701d-4518-af30-e0fdab872044&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "7ac1cd5ca23931057e7b6fd0d01ae389"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-196_2013-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71737b04-ed23-4d71-b5b6-b92c26612a01", "Checksum": "1a811dddfae2089357f0c646488fdbd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 196", "810 2012 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.06.2013 810 12 196 (810 2012 196)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:27", "Checksum": "dc91ce1ff489e312a4a806d6a627e0b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.06.2013 810 12 196 (810 2012 196)\nRegeste:\nDekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nMaterialien zum Ausdruck kommt, nicht vereinbar. Sie würde ungeachtet der verwendeten\nFormulierung \"Mindeststandard\" zu dem von den Parteien des Laufentalvertrags ausdrücklich verworfenen Sonderstatut für den Bezirk Laufen führen. Soweit die Beschwerdeführer\ngeltend machen, dass § 3 LV den Bestand und die in dieser Bestimmung umschriebene Organisation des Bezirks Laufen garantiere, kann ihnen deshalb nicht gefolgt werden. Zutreffend ist vielmehr, dass § 3 LV der Umsetzung im basellandschaftlichen Verfassungs- und\nGesetzesrecht bedurfte, was unter anderem mittels der geänderten §§ 41 und 42 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984, welche neu einen Verwaltungs- und\nGerichtsbezirk Laufen vorsehen, geschehen ist. Ein darüber hinausgehender normativer Gehalt kommt § 3 LV demgegenüber nicht zu. Der Landrat und der Regierungsrat stellen gestützt darauf zu Recht fest, dass § 3 LV mit der Umsetzung im Recht des Kantons Basel-\nLandschaft, welche zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Laufentalvertrags erfolgte, gegenstandslos wurde. Rechtsgrundlage des Verwaltungs- und Gerichtsbezirks Laufen und der\ndarin vorgesehenen Behörden bildeten ab Inkrafttreten des Laufentalvertrags die vorstehend\ngenannten Bestimmungen der Kantonsverfassung und die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen. Dem entspricht, dass die in § 3 Abs. 2 LV aufgeführten Behörden\ngestützt auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmung \"nach dem Recht des Kantons Basel-\nLandschaft\" bestehen.\n\n3.3.6 Zu keinem anderen Schluss führt die von den Beschwerdeführern zitierte, im Vorfeld\nder zweiten Laufentalabstimmung vom 12. November 1989 gemachte Aussage des Kantons\nBasel-Landschaft, wonach § 3 Abs. 1 LV in den allgemeinen Bestimmungen enthalten sei\nund deshalb nicht bloss für die Übergangszeit, sondern dauernd gelte (vgl. Bulletin \"Die Kantone Bern und Basel-Landschaft beantworten Fragen im Zusammenhang mit der Kantonszugehörigkeit des Laufentals\" des Bezirksrats Laufental vom 9. Oktober 1989, Antwort auf Frage 77). Die fragliche Aussage, welche im Zusammenhang mit dem in § 3 Abs. 1 LV genannten Wahlkreis erfolgte, erweist sich insofern als missverständlich, als § 3 LV, wie vorstehend\naufgezeigt wurde, keine dauernde Geltung im Sinne einer Bestandesgarantie für die darin\numschriebene Bezirksorganisation des Laufentals zukommt. Sofern der Aussage dieser von\nden Beschwerdeführern unterstellte und vom Landrat und Regierungsrat bestrittene Sinn\nbeigelegt würde, stünde sie denn auch in klarem Widerspruch zu anderen Aussagen des\nKantons Basel-Landschaft im gleichen Bulletin. Danach ist das Laufental den anderen Bezirken des Baselbiets in Rechten und Pflichten gleichgestellt (Antwort auf Frage 76) und besteht\nfür das Laufental kein Sonderstatut (Antwort auf Frage 108). Letzteres wird auch in der Abstimmungszeitung des Kantons Basel-Landschaft zu den Abstimmungsvorlagen vom\n22. September 1991 ausdrücklich festgehalten und besonders hervorgehoben. Die von den\nBeschwerdeführern zitierte Aussage ist mithin im Kontext der gesamten Informationen im\nVorfeld der Abstimmungen über den Kantonswechsel des Laufentals sowie der übrigen Materialien zum Laufentalvertrag zu sehen. Vor diesem Hintergrund vermag sie am Resultat der\nErwägungen in Ziffer 3.3.5 vorstehend nichts zu ändern und können die Beschwerdeführer,\nselbst wenn die fragliche Aussage in ihrem Sinn zu verstehen wäre, daraus nichts zu ihren\nGunsten ableiten. Schliesslich enthält auch die Botschaft des Bundesrats über den Anschluss des bernischen Amtsbezirks Laufen an den Kanton Basel-Landschaft sowie über die\nGewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 27. Januar\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1993 (BBl 1993 I 1029 ff.) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass § 3 LV den Bestand und die in\ndieser Bestimmung umschriebene Organisation des Bezirks Laufen garantieren würde.\n\n3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen steht die vorliegend strittige Änderung\ndes Gerichtsorganisationsdekrets nicht in Widerspruch zu § 3 LV und ein Verstoss gegen\nden Laufentalvertrag ist damit nicht verbunden. Die Rügen der Beschwerdeführer betreffend\ndie Verfassungsmässigkeit der Dekretsänderung entbehren damit von vornherein der Grundlage und erweisen sich gestützt darauf als unbegründet. Die Beschwerde von B.____ und\nC.____ ist demnach abzuweisen.\n\n4. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig.\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in\nder Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3\nVPO). Vorliegend sind die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen, weshalb ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- aufzuerlegen sind. Die\nParteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Auf die Beschwerde der Vereinigung A.____ wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Beschwerde von B.____ und C.____ wird abgewiesen.\n\n3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss\nin der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet.\n\n4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}