{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-196_2013-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad46b9f4-701d-4518-af30-e0fdab872044&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "7ac1cd5ca23931057e7b6fd0d01ae389"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-196_2013-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71737b04-ed23-4d71-b5b6-b92c26612a01", "Checksum": "1a811dddfae2089357f0c646488fdbd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 196", "810 2012 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.06.2013 810 12 196 (810 2012 196)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:27", "Checksum": "dc91ce1ff489e312a4a806d6a627e0b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.06.2013 810 12 196 (810 2012 196)\nRegeste:\nDekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte\n\n3.3.3 Die Auslegung des Laufentalvertrags als interkantonales Konkordat hat bei unklarem Wortlaut anhand der Entstehungsgeschichte und der Vertragsverhandlungen sowie des\nvon den Parteien angestrebten Vertragszwecks zu erfolgen (vgl. ULRICH HÄFELIN, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern, Stand Oktober 1989, N 63 zu Art. 7 BV). Diesbezüglich ist in erster Linie auf\ndie Vorlage des Regierungsrats an den Landrat Nr. 83/26 über die Aufnahme des Laufentals\nvom 8. Februar 1983 (Landratsvorlage) abzustellen. Die darin enthaltenen, umfassenden\nErläuterungen zum Laufentalvertrag wurden von der Bezirkskommission Laufental als\n\"Kommentar zum Anschlussvertrag\" vom Juni 1983 im Wesentlichen unverändert übernommen.\n\n3.3.4 Gemäss der Landratsvorlage legen die allgemeinen Bestimmungen des Laufentalvertrags fest, dass Volk und Gebiet des Laufentals in den gleichen Rechten und Pflichten\nstehen wie die übrigen Glieder des Kantons Basel-Landschaft. Es würden ihnen keine Sonderregelungen zugestanden, ein Sonderstatut erübrige sich. In den allgemeinen Bestimmungen werde im Weiteren festgehalten, dass die bestehende Gebietsorganisation beibehalten\nwerde und Laufen ein eigener Verwaltungs- und Gerichtsbezirk, ein eigener Betreibungs- und\nKonkurskreis sowie ein eigener Wahlkreis bleibe (S. 24). Die besonderen Bestimmungen\nwürden für eine begrenzte Zeit, längstens für 10 Jahre, die Ausnahmen vom Grundsatz regeln, dass von Anfang an basellandschaftliches Recht gelten solle. Dieser Teil enthalte auch\ndie für das Laufental sehr wichtigen Zusicherungen über den Weiterbestand verschiedener\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzentraler, öffentlicher Einrichtungen (Spital, Gymnasium, Motorfahrzeugkontrolle, Zivilschutzzentrum etc.; S. 25). Gemäss der Landratsvorlage wird mit § 1 LV als zentraler Bestimmung\ndes Laufentalvertrags zum Ausdruck gebracht, dass sich die Einwohner und Gemeinden des\nneuen Bezirks in ihren Rechten und Pflichten den anderen Kantonseinwohnern und Gemeinden gleichstellen möchten. In dieser Aussage liege ihre eigentliche, die übrigen Vertragsbestimmungen prägende und mitumfassende Bedeutung. Ohne sich von den übrigen Regelungen des Vertrages formell abzuheben, komme ihr deshalb ein besonderer Stellenwert zu\n(S. 30 f.). Im Zusammenhang mit § 3 LV wird festgehalten, dass die bestehende Bezirksorganisation im Laufental fast vollständig übernommen werden könne. Die Bezirksorgane würden ihre Aufgabe nach basellandschaftlichem Recht im Rahmen der Übergangszeit und nach\nMassgabe des Aufnahmevertrags übernehmen. Spätestens nach 10 Jahren seit dem Kantonswechsel gelte ausschliesslich die basellandschaftliche Kompetenzordnung im Laufental\n(S. 32). Im Weiteren kann der Landratsvorlage zu § 6 LV entnommen werden, dass für das\nLaufental und seine Bevölkerung kein Sonderrecht gelte. Bei einem Kantonswechsel könne\ndas Recht des Aufnahmekantons gesamthaft in Kraft treten. Während einer Übergangsfrist,\nwelche höchstens 10 Jahre daure, werde der allmähliche und schrittweise Vollzug des basellandschaftlichen Rechts mit Hilfe von Übergangsbestimmungen sichergestellt und bleibe in\nrelativ kleinem Umfang bernisches Recht für die im zweiten Teil des Vertrages erwähnten\nSpezialgebiete in Kraft. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit lasse Sonderbestimmungen nur\nwährend einer beschränkten Übergangsperiode zu. Nach Ablauf dieser Frist gelte für die\nBevölkerung des Laufentals uneingeschränkt das basellandschaftliche Recht (S. 36 f.).\n\n3.3.5 Die Beschwerdeführer räumen ein, dass man für den Bezirk Laufen kein Sonderstatut habe schaffen wollen. Sie machen jedoch geltend, dass in § 3 LV sowie in anderen Bestimmungen des Laufentalvertrags ein Mindeststandard garantiert worden sei. Der Bestand\nund die Organisation des Verwaltungs- und Gerichtsbezirks Laufen sei in § 3 LV im Sinne\neiner dauernden Regelung garantiert worden. Ein solches Verständnis von § 3 LV findet im\nWortlaut dieser Bestimmung keine ausdrückliche Grundlage. Zur Auslegung von § 3 LV ist\ndemnach auf den von den Parteien angestrebten Vertragszweck abzustellen, wie er in den\nBestimmungen des Laufentalvertrags und in den Materialien zum Ausdruck kommt. Auszugehen ist von § 1 LV, wonach Volk und Gebiet des Amtsbezirks Laufen in voller Gleichberechtigung in den Kanton Basel-Landschaft aufgenommen werden. Die fragliche Bestimmung, welche gemäss der Landratsvorlage eine die übrigen Vertragsbestimmungen prägende und mitumfassende Bedeutung aufweist, bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Bezirk\nLaufen den anderen Bezirken des Kantons gleichgestellt werden sollte. Dementsprechend\nsieht § 6 LV vor, dass im Bezirk Laufen nach Ablauf der Übergangszeit von längstens 10\nJahren uneingeschränkt das basellandschaftliche Recht gilt. Für das Laufental gelten mithin\nkeine Sonderregelungen und es besteht kein Sonderstatut. Auch das Bundesgericht hat in\ndiesem Zusammenhang festgehalten, dass dem Laufental mit dem Laufentalvertrag keine\nAutonomie gewährt worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.494/1999 vom 9. Dezember 1999 E. 3a, in: PAUL RICHLI, Aufnahme des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft,\nDer Beitrag der Rechtspflegekommission und ihres Präsidenten, Liestal 2003, S. 36 ff.). Die\nvon den Beschwerdeführern vertretene Auslegung von § 3 LV ist mit dem Grundsatz der\nGleichberechtigung des Laufentals, wie er in den genannten Vertragsbestimmungen und den\n\n"}