{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-196_2013-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad46b9f4-701d-4518-af30-e0fdab872044&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "7ac1cd5ca23931057e7b6fd0d01ae389"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-196_2013-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71737b04-ed23-4d71-b5b6-b92c26612a01", "Checksum": "1a811dddfae2089357f0c646488fdbd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 196", "810 2012 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.06.2013 810 12 196 (810 2012 196)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:27", "Checksum": "dc91ce1ff489e312a4a806d6a627e0b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.06.2013 810 12 196 (810 2012 196)\nRegeste:\nDekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nxiert worden sei. Diese Lösung sei im Recht des Kantons Basel-Landschaft selbst gefunden\nund im Laufentalvertrag regelrecht verewigt worden. Die §§ 3 bis 5 LV würden unter dem\nTitel \"Organisation\" die Zukunft des Laufentals \"nach dem Recht des Kantons Basel-\nLandschaft\" regeln und garantieren. Dabei handle es sich um das Recht, welches im damaligen Zeitpunkt gegolten habe und in den Laufentalvertrag aufgenommen worden sei. Mit § 3\nLV werde somit die zukünftige organisatorische Stellung und Funktion im Kanton Basel-\nLandschaft geregelt und garantiert. Die genannte Bestimmung schaffe eine feste Organisation in den Formen und Abläufen des Baselbieter Rechts und sei von den Vertragspartnern als\nconditio sine qua non im Sinne einer Bestandesgarantie im Laufentalvertrag festgeschrieben\nworden. Dabei habe man bewusst kein Sonderstatut geschaffen, sondern es sei ein Mindeststandard für den Bezirk Laufen festgelegt worden. Was die in § 6 Abs. 2 LV vorgesehene\nÜbergangszeit von 10 Jahren anbelange, so sei § 3 LV davon nicht betroffen, wie sich schon\naus der Systematik des Laufentalvertrags ergebe. Die genannte Bestimmung beschränke\nauch nicht die Geltung des Laufentalvertrags als Ganzes auf 10 Jahre.\n\n3.2 Der Landrat und der Regierungsrat führen in ihrer Vernehmlassung aus, dass der\nLaufentalvertrag mit Ausnahme von § 45 (Feningerspital) durch seinen Vollzug gegenstandslos geworden sei. Der Bezirk Laufen sei mit seiner Aufnahme als Bezirk des Kantons Basel-\nLandschaft rechtlich den anderen Bezirken des Kantons in jeder Hinsicht gleichgestellt worden, was mit § 3 LV zum Ausdruck gebracht worden sei. Die in § 3 Abs. 2 LV erwähnten Institutionen, darunter das Bezirksgericht, bestünden gemäss dem eindeutigen Wortlaut dieser\nBestimmung \"nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft\". Es könne weder dem Laufentalvertrag noch anderen Unterlagen entnommen werden, dass mit § 3 Abs. 2 LV lediglich\ndasjenige Recht des Kantons Basel-Landschaft gemeint sei, welches damals in Kraft gewesen sei. Dies würde zu einem Sonderstatus für den Bezirk Laufen führen, was gerade nicht\ngewollt gewesen sei. Da es für den Bezirk Laufen kein Sonderstatut und keine Sonderregelungen gebe, sei der Kanton bei der Gestaltung seiner Institutionen bzw. bei der Organisation\nseiner Behörden frei. Dies sei Ausdruck seiner Souveränität, welche nur durch die Bundesverfassung (Art. 3) eingeschränkt sei. Wenn der Kanton sein Recht anpasse und dabei die\nOrganisation seiner Behörden ändere, so seien einer solchen Änderung sämtliche Bezirke in\ngleicher Art und Weise unterworfen, auch der Bezirk Laufen. Dessen Behörden bestünden\nauch nach einer solchen Anpassung nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft. Sie\nkönnten somit auch nach dem Recht des Kantons Basel-Landschaft aufgelöst werden. Was\ndie in § 6 Abs. 2 LV vorgesehene Übergangsfrist von 10 Jahren anbelange, so beziehe sich\ndiese auf die besonderen Bestimmungen des Vertrags (§§ 25 ff.). Die Regelung von § 3 LV,\nwelche sich im allgemeinen Teil des Vertrages befinde, sei davon nicht betroffen. In Bezug\nauf seine Bezirksstruktur sei der Bezirk Laufen somit bereits ab Inkrafttreten des Laufentalvertrags dem Recht des Kantons Basel-Landschaft unterworfen gewesen. Dies bedeute,\ndass die vorliegend strittige Reorganisation der Zivilgerichte im Kanton Basel-Landschaft\nbereits während der 10-jährigen Übergangsfrist hätte durchgeführt werden können, ohne\ndass dadurch ein Verstoss gegen den Laufentalvertrag vorgelegen hätte.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.3.1 Vorab ist zu prüfen, ob die strittige Dekretsänderung mit dem Laufentalvertrag vereinbar ist. Sollte diese Frage verneint werden, wäre in einem nächsten Schritt auf die Frage\nder Verfassungsmässigkeit näher einzugehen.\n\n3.3.2 Der Laufentalvertrag wurde am 10. Februar 1983 zwischen der Bezirkskommission\nLaufental als Vertreterin des bernischen Amtsbezirks Laufen und dem Regierungsrat Basel-\nLandschaft als Vertreter des Kantons Basel-Landschaft geschlossen und bildete Grundlage\nfür die Aufnahme des Laufentals in den Kanton Basel-Landschaft. Der Vertrag ist in vier Teile\ngegliedert: eine Präambel, die Allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 bis 24), die Besonderen\nBestimmungen (§§ 25 bis 111) sowie die Schlussbestimmungen (§ 112). Er regelt in § 1 LV\nunter dem Titel \"Volk und Gebiet\", dass sich das Volk des Amtsbezirks Laufen mit seinem\nGebiet dem Kanton Basel-Landschaft anschliesst und der Kanton Basel-Landschaft es in\nvoller Gleichberechtigung aufnimmt. Gemäss § 3 Abs. 1 LV wird der bisherige bernische\nAmtsbezirk Laufen ein Verwaltungs- und Gerichtsbezirk sowie ein Wahlkreis des Kantons\nBasel-Landschaft und bildet einen eigenen Betreibungs- und Konkurskreis. Es bestehen ein\nStatthalteramt, eine Bezirksschreiberei und ein Bezirksgericht nach dem Recht des Kantons\nBasel-Landschaft (Abs. 2), wobei der Vertrag die schrittweise Einsetzung dieser Behörden\nund die Übernahme der entsprechenden Aufgaben regelt (Abs. 3). Im Weiteren sieht § 6 LV\nunter dem Titel \"Recht\" vor, dass mit Inkrafttreten des Vertrags die Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft für Volk und Gebiet des Bezirks Laufen gilt (Abs. 1). Ausnahmen von\ndiesem Grundsatz regelt der Vertrag für die Übergangszeit, welche spätestens 10 Jahre nach\nInkrafttreten des Vertrags endet (Abs. 2).\n\n"}