{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-196_2013-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad46b9f4-701d-4518-af30-e0fdab872044&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "7ac1cd5ca23931057e7b6fd0d01ae389"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-196_2013-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71737b04-ed23-4d71-b5b6-b92c26612a01", "Checksum": "1a811dddfae2089357f0c646488fdbd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 196", "810 2012 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.06.2013 810 12 196 (810 2012 196)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:27", "Checksum": "dc91ce1ff489e312a4a806d6a627e0b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.06.2013 810 12 196 (810 2012 196)\nRegeste:\nDekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte\n\n1.1 Gemäss § 25 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht Beschwerden betreffend die Verfassungsmässigkeit von Erlassen als Verfassungsgericht. Angefochten werden\nkönnen unter anderem Dekrete des Landrates (§ 27 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 VPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung\nder vorliegenden, gegen die Änderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der\nGerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. März 2012 gerichteten Beschwerde ist\ndemnach gegeben.\n\n1.2.1 Zur Beschwerde befugt ist nach § 28 Abs. 1 lit. a VPO jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte. Die Beschwerdelegitimation\nder beiden privaten, im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Beschwerdeführer ist gestützt\ndarauf ohne Weiteres gegeben.\n\n1.2.2 Zu prüfen ist im Weiteren die Legitimation der Vereinigung A.____. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die sogenannte \"egoistische Verbandsbeschwerde\", welche im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde grundsätzlich zulässig ist. Danach ist ein Verband zur Beschwerde legitimiert, falls er gemäss seinen Statuten\nzur Wahrung der betroffenen Mitgliederinteressen berufen ist, falls die Interessen der Mehrheit oder zumindest einer grossen Anzahl der Mitglieder betroffen sind und die betroffenen\nMitglieder selbst zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung\nVerfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV], vom 27. Mai 2009 [810 08 345] E. 1.4 mit\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nHinweisen). Der Zweck der Vereinigung A.____ besteht gemäss Art. 2 der eingereichten\nVereinsstatuten in der Wahrung der Interessen aller berntreuen Laufentaler im Zusammenhang mit der Frage der Kantonszugehörigkeit des Laufentals. Dass sich diese Frage im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Dekretsänderung stellt, ist jedoch nicht ersichtlich\nund wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Die Legitimation der Vereinigung A.____ ist bereits aus diesem Grund zu verneinen. Ob die egoistische Verbandsbeschwerde bei Beschwerden gegen Erlasse im Sinne von § 27 VPO überhaupt zulässig ist,\nkann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Auf die Beschwerde der Vereinigung\nA.____ ist demzufolge nicht einzutreten.\n\n1.3 Im Weiteren stellt sich bezüglich der privaten Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Frage der Fristwahrung. Gemäss § 29 Abs. 1 VPO ist die Beschwerde\ninnert zehn Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses im massgebenden Publikationsorgan\nschriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen. Massgebendes Publikationsorgan im Sinne\ndieser Bestimmung ist die chronologische Gesetzessammlung gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz) vom\n21. November 1994, welche Bestandteil des Amtsblatts des Kantons Basel-Landschaft bildet.\nDie vorliegend strittige Dekretsänderung wurde im Amtsblatt vom 14. Februar 2013 veröffentlicht. Die Beschwerdeerhebung vom 2. Juli 2012 erfolgte somit verfrüht, was indes nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts nicht schadet und insbesondere nicht zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.312/2006 vom 4. Dezember\n2006 mit Hinweisen; BGE 110 Ia 7 E. 1c). Die Anforderungen an die Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne von § 29 Abs. 1 VPO können demnach als gewahrt angesehen werden. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde\nvon B.____ und C.____ einzutreten.\n\n2. Gemäss § 30 Abs. 2 VPO überprüft das Verfassungsgericht den angefochtenen\nErlass auf seine Verfassungsmässigkeit. Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist das\nGericht somit nicht befugt, den angefochtenen Erlass auf seine Übereinstimmung mit Normen unterhalb der Verfassungsstufe zu prüfen. Es kann einen Erlass nur aufheben, wenn\nund soweit er Bestimmungen enthält, die inhaltlich gegen Verfassungsrecht verstossen.\n\n3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die mit der strittigen Dekretsänderung\nverbundene Aufhebung des Bezirksgerichts Laufen in Widerspruch zu § 3 des Vertrags über\ndie Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Ba-\nsel-Landschaft (Laufentalvertrag, LV) vom 10. Februar 1983 stehe. Sie rügen eine daraus\nresultierende Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips im Sinne von Art. 5 BV. Im Weiteren rügen sie einen damit verbundenen Verstoss gegen Art. 53 BV (Bestand und Gebiet der Kantone) sowie den in der\nVolksabstimmung vom 26. September 1993 von Volk und Ständen angenommenen Bundesbeschluss über den Anschluss des bernischen Amtsbezirks Laufen an den Kanton Basel-\nLandschaft vom 18. Juni 1993. Die Beschwerdeführer machen im Einzelnen geltend, dass\nmit § 3 LV organisatorisch für die Zukunft eine Bezirks-Lösung gefunden und verbindlich fi-\n\n"}