{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-196_2013-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad46b9f4-701d-4518-af30-e0fdab872044&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "7ac1cd5ca23931057e7b6fd0d01ae389"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-196_2013-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=71737b04-ed23-4d71-b5b6-b92c26612a01", "Checksum": "1a811dddfae2089357f0c646488fdbd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 196", "810 2012 196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.06.2013 810 12 196 (810 2012 196)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:27", "Checksum": "dc91ce1ff489e312a4a806d6a627e0b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.06.2013 810 12 196 (810 2012 196)\nRegeste:\nDekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 26. Juni 2013 (810 12 196)\n____________________________________________________________________\n\nVerfassungsrecht / Verfahrensgarantien\n\nÄnderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian\nHaidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther,\nGerichtsschreiber Marius Wehren\n\nParteien 1. Vereinigung A.____, c/o B.____, Beschwerdeführerin,\n\n2. B.____, Beschwerdeführer,\n\n3. C.____, Beschwerdeführer,\n\nalle vertreten durch Dr. Heinrich Ueberwasser, Advokat\n\ngegen\n\nLandrat des Kantons Basel-Landschaft, Landeskanzlei, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst des Regierungsrates des Kantons Basel-\nLandschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, Postfach,\n4410 Liestal\n\nBeigeladener Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, vertreten durch den Rechtsdienst des Regierungsrates des Kantons Basel-\nLandschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, Postfach,\n4410 Liestal\n\nBetreff Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte\nA. Am 22. März 2012 beschloss der Landrat des Kantons Basel-Landschaft eine Änderung des Dekrets zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. Februar 2001. Inhaltlich handelt es sich im Wesentlichen um die Festlegung des Sitzes der zwei anstelle der bisherigen Bezirksgerichte tretenden Zivilkreisgerichte\nin Sissach (Ost) und Arlesheim (West). Das Inkrafttreten der Änderung wurde auf den 1. April\n2014 festgesetzt. Die der Dekretsänderung zugrunde liegende Änderung der Kantonsverfassung wurde im Rahmen der kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 angenommen. Im\nZusammenhang mit diesen Abstimmungen wurden zwei Stimmrechtsbeschwerden erhoben,\nwelche vom Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteilen vom\n15. August 2012 (Verfahren 810 12 198 und 810 12 199) rechtskräftig abgewiesen wurden.\n\nB. Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 erhoben die Vereinigung A.____, B.____ sowie\nC.____, alle vertreten durch Dr. Heinrich Ueberwasser, Advokat in Riehen, Beschwerde beim\nKantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen den Antrag, das\nDekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD),\nÄnderung vom 22. März 2012, sei aufzuheben. Am 2. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht die Beschwerdebegründung ein.\n\nC. Mit Eingabe vom 24. Juli 2012 stellte der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,\nvertreten durch den Rechtsdienst des Regierungsrats, den Verfahrensantrag, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheide des Kantonsgerichts in den Verfahren\n810 12 198 und 810 12 199 zu sistieren.\n\nD. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 8. August 2012 erklärten die Beschwerdeführenden ihr Einverständnis mit dem Verfahrensantrag des Landrats. Gleichzeitig ersuchten sie\num vorsorgliche Massnahmen dahingehend, dass dem Kanton (Landrat und Regierungsrat)\nzu untersagen sei, irgendwelche Vorkehrungen oder ähnliches zu treffen, welche die Weiterführung des Gerichtsbetriebs im Amtshaus in Laufen künftig erschweren oder verunmöglichen könnten.\n\nE. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Regierungsrat\ndes Kantons Basel-Landschaft zum Verfahren beigeladen. Dem Landrat und dem Regierungsrat wurde Frist gesetzt zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen.\n\nF. In ihrer gemeinsam eingereichten Stellungnahme vom 22. August 2012 beantragten\nder Landrat und der Regierungsrat, auf den Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden auf\nAnordnung vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei auf die Sistierung des Verfahrens zu verzichten.\n\nG. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2012 wurde auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten. Das Verfahren wurde von Amtes wegen sistiert bis zur Erwahrung der Abstimmung vom 17. Juni 2012 betreffend Ände-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrung der Kantonsverfassung über die Organisation der Gerichte bzw. um allfällige Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht (Beschwerde gegen kantonale Erlasse) abzuwarten.\n\nH. Am 13. Dezember 2012 verfügte die Präsidentin unter Verweis auf die Erwahrung\nder kantonalen Abstimmungen vom 17. Juni 2012 die Aufhebung der Verfahrenssistierung.\n\nI. Am 28. Januar 2013 reichten der Landrat und der Regierungsrat dem Gericht eine\ngemeinsame Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde unter o/e Kostenfolge\nabzuweisen.\n\nJ. Mit Eingabe vom 27. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht\neine Replik ein.\n\nK. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.\n\nL. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Verfahrensbeteiligten vollumfänglich an den gestellten Begehren fest.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}