2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens zum Zeitpunkt seiner (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu entlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Gegen diesen Entscheid wurde am 22. Januar 2013 beim Bundesgericht Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht