10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen; dies sind die Kosten für die Parteiverhandlung in der Höhe von Fr. 1'800.-- sowie die Kosten für den Beizug einer Dolmetscherin für albanisch in der Höhe von Fr. 300.--.