Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird. Der Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben ist gerechtfertigt. Des Weiteren liegt keine Verletzung der Ermessensausübung vor. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist nicht gegeben. Daher hat der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 12. Juni 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive die Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.