So müssen insbesondere die Integration des Gesuchstellers, die Respektierung der Rechtsordnung durch den Gesuchsteller, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat berücksichtigt werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, worin eine persönliche Notlage des Beschwerdeführers bestehen könnte, weshalb das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen ist.