Die Kriterien, welche zur Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, geprüft werden müssen, sind in Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 konkretisiert. So müssen insbesondere die Integration des Gesuchstellers, die Respektierung der Rechtsordnung durch den Gesuchsteller, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat berücksichtigt werden.