7. Es bleibt zu prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Mit dieser Bestimmung wurde grundsätzlich die altrechtliche Regelung von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; ausser Kraft) vom 6. Oktober 1986 übernommen. Dazu bestand eine umfangreiche Praxis, welche unter dem neuen Recht weitergeführt wird (GOOD ANDREA/BOSSHARD TITUS in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn 8 zu Art. 30 AuG). Demnach gelten für die Anerkennung eines Härtefalles strenge Voraussetzungen.