Wie bereits erläutert (E. 4.2), wird die Ehefrau des Beschwerdeführers durch dessen Wegweisung hart getroffen, zumal ihr nicht ohne weiteres zuzumuten ist, ihrem Ehemann in sein Heimatland zu folgen. Dennoch bestehen neben der Ausreise der Ehefrau gewisse Alternativen zur Aufrechterhaltung des Ehe- und Familienlebens, so könnte die Ehefrau den Beschwerdeführer beispielsweise regelmässig im Kosovo besuchen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers kommt somit nicht automatisch einer gänzlichen Trennung der Ehegatten gleich. Aufgrund des Gesagten überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse das private Interesse.