Es kann somit nicht von einer langen Ehedauer gesprochen werden und der Fortbestand der Ehe ist nach so kurzer Zeit ungewiss. Die Liebe zu seiner Schweizer Ehefrau scheint den Beschwerdeführer denn auch nicht davon abgehalten zu haben, hinter ihrem Rücken Straftaten zu begehen. Dem Beschwerdeführer ist es nach der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zumutbar, in sein ursprüngliches Umfeld zurückzukehren. Wie bereits erläutert (E. 4.2), wird die Ehefrau des Beschwerdeführers durch dessen Wegweisung hart getroffen, zumal ihr nicht ohne weiteres zuzumuten ist, ihrem Ehemann in sein Heimatland zu folgen.