Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiegend im Schutz der Gesellschaft vor Drogendelinquenten zu sehen sind. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ergeben sich in erster Linie aus dem Begehren, weiterhin mit der Schweizer Ehefrau in ihrem Heimatland leben zu können. An dieser Stelle ist allerdings anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer selbst erst seit gut zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und ebenso lange mit einer Schweizerin verheiratet ist. Es kann somit nicht von einer langen Ehedauer gesprochen werden und der Fortbestand der Ehe ist nach so kurzer Zeit ungewiss.