Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit eine geeignete und erforderliche Massnahme, um die hiesige Gesellschaft vor weiteren Delikten zu schützen. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei die öffentlichen Interessen vor-