Bei Drogendelikten wird vom Bundesgericht zudem eine strenge Praxis verfolgt und selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko ist grundsätzlich nicht hinzunehmen. Ein Rückfall in die Straffälligkeit kann somit trotz der zweifelsohne positiven Entwicklung des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen werden (E. 4.4), weshalb in casu kein milderes Mittel als die Wegweisung ersichtlich ist. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit eine geeignete und erforderliche Massnahme, um die hiesige Gesellschaft vor weiteren Delikten zu schützen.