An dieser Stelle gilt es zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer, bevor er am 2. Dezember 2011 vom Strafgericht des Kantons Genf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde, noch keine strafrechtliche Verurteilung vorlag. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer immerhin ungefähr dreissig Kurierfahrten unternahm, bei welchen er insgesamt etwa drei Kilogramm Heroin transportierte. So fasste er im Ganzen dreissig Mal den Entschluss, gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstossen und führte dieses Vorhaben jeweils auch aus.