6.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt, wobei vorliegend der Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Beschwerdeführers im Vordergrund steht. Zu prüfen ist jedoch, ob diese Massnahme auch erforderlich ist und ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den genannten Zweck zu erreichen. An dieser Stelle gilt es zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer, bevor er am 2. Dezember 2011 vom Strafgericht des Kantons Genf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde, noch keine strafrechtliche Verurteilung vorlag.