5.2 Im vorliegenden Fall sah sich der Regierungsrat in Anbetracht der geltenden Rechtsprechung und der vorliegenden Umstände nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine ermessensweise Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und beurteilte die Ermessensausübung des AfM nach Art. 96 AuG als korrekt. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit eines Entscheids (E. 2). Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid sein Ermessen gemäss den in Art. 96 AuG vorgegebenen Kriterien