5.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, so ist selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermessensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002 E. 3.5; NÜSSLE TAMARA in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], a.a.O., Rn. 33 zu Art. 33 AuG). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck dafür, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses muss gemäss Art. 96 AuG gegen die persönlichen und familiären Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden.