Alleine die Tatsache, dass es für die Ehefrau mit Mühe und Härte verbunden wäre, ihr Leben, welches sie sich in der Schweiz aufgebaut hat, aufzugeben, um mit ihrem Ehemann mitzugehen, stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand im Sinne der Rechtsprechung dar, so ist es doch für jede Schweizerin und jeden Schweizer mit Härte verbunden, ihr bzw. sein Heimatland zu verlassen. Beispielhaft sei auf den Kantonsgerichtsentscheid (KGE VV) vom 31. August 2011 (810 11 21 / 215) verwiesen, in welchem die Beschwerde eines HIV-positiven Nigerianers, welcher mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, abgewiesen und er wegen seiner langjäh-