Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sprache. Obwohl sie das Land bereits im Kindesalter verlassen hat und sie ausser einem Onkel keine Verwandten im Kosovo hat, ist ihr die Heimat des Beschwerdeführers nicht völlig fremd. Alleine die Tatsache, dass es für die Ehefrau mit Mühe und Härte verbunden wäre, ihr Leben, welches sie sich in der Schweiz aufgebaut hat, aufzugeben, um mit ihrem Ehemann mitzugehen, stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand im Sinne der Rechtsprechung dar, so ist es doch für jede Schweizerin und jeden Schweizer mit Härte verbunden, ihr bzw. sein Heimatland zu verlassen.