4.5 Wie bereits ausgeführt (E. 3.4), wurde der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2011 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dass nur ein Teil der Strafe unbedingt ausgesprochen wurde, ist dabei unerheblich (E. 3.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist seine Aufenthaltsbewilligung folglich nicht zu verlängern, unabhängig davon, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar ist, mit ihm auszureisen. Soll die Aufenthaltsbewilligung dennoch erteilt bzw. verlängert werden, bedarf es aussergewöhnlicher Umstände.