In einer solchen Konstellation sind aussergewöhnliche Umstände vonnöten, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen (sog. Re- neja-Praxis; BGE 110 Ib 201). Diese Praxis, die das Bundesgericht zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; ausser Kraft) vom 26. März 1931 entwickelt hatte, wurde auch nach Inkrafttreten des AuG und des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches beibehalten (BGE 135 II 382 E. 4.4).