Da der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner ungefähr dreissig unternommenen Kurierfahrten mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess, ist ein Rückfall in die Delinquenz nicht auszuschliessen. Zudem ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts einem straffällig gewordenen Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung nachsucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist.