Dazu ist zu sagen, dass das Bundesgericht bei Drogendelikten eine strenge Praxis verfolgt. Selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko ist grundsätzlich nicht hinzunehmen, wobei auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1). Da der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner ungefähr dreissig unternommenen Kurierfahrten mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess, ist ein Rückfall in die Delinquenz nicht auszuschliessen.