Allerdings ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich seit Begehung der Straftat tadellos verhalten hat. Sowohl die Vollzugsstelle des Electronic Monitoring wie auch sein Arbeitgeber stellen ihm ein gutes Zeugnis aus. Somit stellt sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, dass er in sein delinquentes Verhalten zurückfallen könnte und dadurch nach wie vor die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dazu ist zu sagen, dass das Bundesgericht bei Drogendelikten eine strenge Praxis verfolgt.