Beim vom Beschwerdeführer begangenen Delikt handelt es sich um eine schwere Straftat. Er wurde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, da er im Rahmen von etwa dreissig Kurierfahrten in der Schweiz insgesamt ungefähr drei Kilogramm Heroin transportiert hatte und dadurch die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, wobei er in Anbetracht der Vielzahl der Kurierfahrten beim Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz eine gewisse Beharrlichkeit an den Tag legte. Allerdings ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich seit Begehung der Straftat tadellos verhalten hat.